FAQ
Vor Masterbeginn absolviertes Praktikum anerkennen
Grundsätzlich muss sich ein Masterpraktikum von der Tätigkeit während des Bachelorstudiums qualitativ unterscheiden. Stand im Bachelor die Hospitation und der Überblick über verschiedene Aufgabenfelder im Vordergrund, sollte sich das Masterpraktikum durch einen Interventions- oder Diagnostikanteil auszeichnen und sich zur persönlichen inhaltlichen Fort- und Weiterbildung der Studierenden eignen. Im Vordergrund steht die individuelle Entwicklung hin zur:m psychologischen Wissenschaftler:in und/oder praktisch arbeitenden Psychologen:in.
Zur Anerkennung reichen Sie bitte alle Unterlagen (Tätigkeitsbeschreibung, Zeugnis etc.) im Praktikumsbüro ein.
Wöchentliche Arbeitszeit/Streckung
Die Studienordnung sieht mind. 12 Wochen Praktikum in Vollzeit vor. Vollzeit meint dabei die wöchentliche Regelarbeitszeit, die auch für Festangestellte der jeweiligen Praktikumsstelle gilt (z.B. 40h; 38,5h). Das Praktikum kann auch auf mehrere Wochen gestreckt werden.
Betreuung im Praktikum
Es muss sichergestellt sein, dass die Hauptbetreuung im Praktikum durch eine Hochschulabsolventin bzw. einen Hochschulabsolventen erfolgt, die bzw. der bereits längere Zeit die für das Berufsfeld einschlägigen psychologischen Tätigkeiten erfolgreich ausübt und für diese Tätigkeiten zusätzlich ausgebildet wurde.
Trifft dies nicht eindeutig zu, wenden Sie sich bitte VOR einer Vereinbarung mit der Praktikumsstelle an Frau Windisch.
ESIW-Tutor:innen
Tutor:innen, die die Erstsemestereinführungswoche mit begleiten, können sich für ihre Tätigkeit 4 Wochen Praktikum anrechnen lassen.
Hierfür bestätigen die Verantwortlichen der Einführungswoche(n) per Unterschrift auf der "Praktikumsseminarbescheinigung", in welchem Zeitraum das Tutorium abgeleistet wurde.
Praktikum teilen
Das Praktikum kann auch geteilt werden, wobei jeder Teil mindestens 4 Wochen Vollzeit entsprechen muss.
Versicherungsschutz im Praktikum
Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein (Pflicht-)Praktikum absolvieren, gliedern sich während dieser Praxiszeit normalerweise in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII. Zuständig ist dann der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§ 133 Abs. 1 SGB VII). Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Entgelt für die Tätigkeit gezahlt wird, oder nicht.