FAQ
Zeitpunkt und Dauer
Zu welchem Zeitpunkt soll das Praktikum absolviert werden?
Das Absolvieren des Orientierungspraktikums bietet sich ab dem 3. Semester an.
Empfohlen wird das Absolvieren der Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie in der vorlesungsfreien Zeit am Ende des vierten Semesters.
Können Praktika, die vor Beginn des Studiums absolviert wurden, anerkannt werden? Wenn ja, welche und wie sollten Studierende dabei vorgehen?
Das Orientierungspraktikum und die Berufsqualifizierende Tätigkeit I können angerechnet werden, d.h. die Praktikumstätigkeiten, die vor Beginn des Studiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag der Studierenden angerechnet werden, wenn sie den Inhalten und Qualifikationszielen (s. Rechtliche Grundlagen > FSB) entsprechen und nicht älter als 2 Jahre sind.
Wenn Sie bereits ein klinisches Praktikum absolviert haben und sich dieses anerkennen lassen wollen, nutzen Sie bitte diesen Antrag auf Anerkennung eines bereits erbrachten Praktikums und senden diesen an Frau Windisch.
Bei Tätigkeiten als Wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in, Werkstudent:in, studentische Hilfskraft, Anerkennung aus Vorstudium oder bei einem freiwilligen Praktikum:
Reichen Sie bitte einen Nachweis ein, dass die Einrichtung den Anforderungen der Approbationsordnung entspricht (hierfür kann folgende Bescheinigung genutzt werden), sowie ein Zeugnis über die Ausführung der Tätigkeiten mit Angabe des Stundenumfangs.
Ab wann kann ich ein klinisches Praktikum nach den neuen Richtlinien beginnen?
Das Orientierungspraktikum kann jederzeit absolviert werden.
Die Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie darf frühestens nach dem ersten Studienjahr und nach mind. 60 erbrachten Leistungspunken (LP) sowie erfolgreichem Abschluss des Moduls ‚Studien- und berufsfeldbezogene Einführung‘ abgeleistet werden; d.h. das Absolvieren des Praktikums bzw. einzelner Abschnitte ist frühestens ab dem Beginn der vorlesungsfreien Zeit nach Ende des zweiten Semesters möglich.
Welche Sonderregeln gibt es, wenn das Praktikum bis in die Vorlesungszeit dauert ?
Wenn ein Praktikum bis in die Vorlesungszeit dauert, wenden Sie sich bitte Andrea Windisch.
Kann ich für das Praktikum ein Urlaubssemester beantragen?
Ja, ein Praktikum gilt als wichtiger Grund für eine Beurlaubung (https://www.uni-hamburg.de/campuscenter/studienorganisation/studienverlauf/beurlaubung.html).
Wie lange muss das Praktikum dauern?
Das Orientierungspraktikum hat einen Umfang von 5 LP, was 150 Stunden entspricht.
Die Berufsqualifizierende Tätigkeit hat einen Umfang von 8 LP, was 240 Stunden entspricht.
Über den festgelegten Mindestumfang hinausgehende berufsbezogene Praktikumsleistungen können auf Antrag beim Prüfungsausschuss im Umfang von 3 LP im Wahlbereich angerechnet werden (dies entspricht 90 Stunden zusätzlich). Das Praktikum kann geteilt werden, wenn das Erreichen der Qualifikationsziele möglich bleibt.
Bis wann muss ich das Praktikum gemacht haben?
Zur Beendigung des Studiums sind die LPs der Praktika erforderlich.
Kann ich die Praktikumszeit verlängern?
Ja. Anrechenbar sind jedoch maximal 90 Stunden (3 LP) zusätzlich für den Freien Wahlbereich.
Praktikum außerhalb Hamburgs
Sind Auslandspraktika möglich?
Nein, leider nicht. Praktika, die im Ausland gemacht werden können nicht für die Approbation anerkannt werden.
Kann ich das Praktikum auch außerhalb von Hamburg absolvieren?
Ja.
Kooperationsverträge
Was sind Kooperationsverträge?
Ein Kooperationsvertrag ist eine schriftlich geschlossene Vereinbarung zwischen der Universität Hamburg und einer Einrichtung zur vertraglichen Regelung der Ableistung des Orientierungspraktikums und /oder der berufsqualifizierenden Tätigkeiten I und II – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie im Rahmen des Bachelorstudiengang Psychologie (B.Sc.) nach § 14 und § 15 der Approbationsordnung für Psychotherapeut:innen vom 04.03.2020. Die kooperierende Einrichtung erklärt sich bereit, Praktikumsplätze im Rahmen von ‚Berufspraktischen Einsätzen‘ für Studierende des Studiengangs Psychologie (B.Sc.) zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen der Approbationsverordnung entsprechen.
Kann ich selbst Einrichtungen finden, mit denen eine Kooperation vereinbart wird?
Ja, Studierende können auch selbst Einrichtungen suchen, dabei ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für Berufspraktische Einsätze des Bachelorstudiengangs gemäß Approbationsverordnung erfüllt werden und möglichst frühzeitig ein Kooperationsvertrag auf Initiative des*der Studierenden zwischen Universität und Einrichtung geschlossen wird, d.h. vor Praktikumsbeginn. Sobald Sie eine Einrichtung gefunden haben, lassen Sie sich auf dieser Bescheingung bestätigen, dass die Einrichtung die Voraussetzung erfüllt. Die Bescheinigung schicken Sie an stuko.psych"AT"uni-hamburg.de, nach erfolgreicher Prüfung wird ein Kooperationsvertrag mit der jeweiligen Einrichtung aufsetzten.
Falls Sie bereits ein Praktikum abgeschlossen haben und es besteht noch kein Kooperationsvertrag mit der jeweiligen Einrichtung, wenden Sie sich bitte an Frau Windisch. Es kann eine Einzelprüfung durchgeführt werden und das Praktikum kann ggf. anerkannt werden oder es kann nachträglich ein Kooperationsvertrag aufgesetzt werden (siehe auch die Frage: Können Praktika, die vor Beginn des Studiums absolviert wurden, anerkannt werden? Wenn ja, welche und wie sollten Studierende dabei vorgehen?).
Praktikumsstellen
Welche Voraussetzungskriterien gelten für das "Orientierungspraktikum"?
Basisgrundlage für das Orientierungspraktikum
- §14 ApprO 04.03.2020
- FSB BSc PsyB20-Prakt-Klin 14.10.2020
Dauer
- im Umfang von 5 LP entspricht 150 Stunden, Vollzeit oder Teilzeit
Wo?
Gestattet sind Interdisziplinäre Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, Einrichtungen zu Beratung, Prävention, Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung, Wiederherstellung psychischer Gesundheit.
Welche Inhalte müssen vermittelt werden?
- Gewährung erster Einblicke in die berufsethischen Prinzipien
- Gewährung erster Einblicke in die institutionellen, rechtlichen, strukturellen Rahmenbedingungen der Patient:innenversorgung
- Zeigen der grundlegenden Strukturen interdisziplinärer Zusammenarbeit
- Zeigen der strukturellen Maßnahmen zur Patient:innensicherheit
Welche Voraussetzungskriterien gelten für eine "Berufsqualifizierende Tätigkeit I"?
Basisgrundlage für Berufsqualifizierende Tätigkeit 1 (BT1)
- §15 APPrO 04.03.2020
- FSB BSc PsyB20-Prakt-Klin 14.10.2010
- Voraussetzung Student:innen: mind. 60 LP (§15(7)ApprO)
- Voraussetzung Praktikumsstelle: In der Einrichtung muss mindestens ein:e approbierte:r Psychotherapeut:in tätig sein. Einrichtungen, in denen nur Diplompsycholog:innen, Sozialpädagog:innen oder Fachärzt:innen tätig sind entsprechen nicht den Voraussetzungen für ein psychotherapeutisches Praktikum nach der PsychThApprO.
Dauer
- im Umfang 8 LP entspricht 240 Stunden, Vollzeit oder Teilzeit
Wo?
Gestattet sind spezifische Bereiche der psychotherapeutischen Versorgung, d.h. Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologischen Versorgung, Einrichtungen der Prävention oder Rehabilitation, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, sonstige Bereiche der institutionellen Versorgung.
Welche Inhalte müssen vermittelt werden?
- Vermittlung grundlegender Einblicke in institutionelle, rechtliche, strukturelle Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung
- Befähigung zur Erkennung der Rahmenbedingungen und der Aufgabenverteilung der interdisziplinären Zusammenarbeit
- Befähigung zur entsprechend der Aufgabenverteilung angemessenen Zusammenarbeit mit den verschiedenen Berufsgruppen
- Entwicklung und Anwendung grundlegender Kompetenzen der Kommunikation mit Patient:innen sowie anderen beteiligten Personen und Berufsgruppen
Gibt es bestimmte Voraussetzungen, die von mir erfüllt sein müssen, um das Praktikum (BQT1) antreten zu dürfen?
Die "Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie" darf frühestens nach dem ersten Studienjahr und nach mind. 60 erbrachten LP sowie erfolgreichem Abschluss des Moduls "Studien- und berufsfeldbezogene Einführung" abgeleistet werden.
Habe ich freie Wahl, wo ich das Praktikum machen kann, oder gibt es feste „Partnerinstitutionen“?
Ja, es dürfen sich auch zusätzlich zu den Kooperationseinrichtungen eigene Praktikumsstellen gesucht werden. Studierende haben die Möglichkeit, sich selbstständig bei Einrichtungen zu bewerben und vor Praktikumsbeginn einen Kooperationsvertrag zwischen der Universität Hamburg und der Einrichtung schließen zu lassen.
Wenn ich später in die Kinder- und Jugendpsychotherapie gehen möchte, muss ich dann jetzt schon ein Praktikum im Kinder- und Jugendbereich machen?
Nein.
Kann ich mit dem Ziel in die Psychotherapie zu gehen, trotzdem ein Praktikum in einem anderen Bereich machen (A&O, Pädagogische)?
Nein. Für die Approbation ist das klinische Praktikumsmodul notwendig. Sollten Sie ein Praktikum in einem anderen Bereich machen und sich dieses anrechnen lassen, können Sie nicht mehr approbiert werden.
Impfpflicht
Gibt es eine Impfpflicht für die berufspraktischen Einsätze?
Ja, sowohl im Bachelor als auch im klinischen Master. Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz: Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind, sind verpflichtet einen Masernschutz nachzuweisen. Das gilt auch für Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen. Diese Impfpflicht gilt demnach auch für Studierende, die Praktika in Gesundheitseinrichtungen machen.
Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: https://www.masernschutz.de/beschaeftigte-in-einrichtungen/
Rechtliche Grundlagen
Sie finden alle notwendigen Informationen zu den rechtlichen Grundlagen eines Praktikums in der Prüfungsordnung (PO), den Fachspezifischen Bestimmungen (FSB) des Studienganges B.Sc. Psychologie sowie der Approbationsordnung auf der Seite "Studienorganisation".