FAQ
Vor Bachelor absolviertes Praktikum/Ausbildung anerkennen
Es können nur Praktika anerkannt werden, die psychologische Grundkenntnisse verlangten, welche im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben wurden. Das heißt, dass Ausbildungsberufe grundsätzlich nicht anerkennungsfähig sind (Ausnahme: Krankenschwestern mit psychiatrischer Zusatzausbildung kann nach Rücksprache anteilig anerkannt werden).
Wöchentliche Arbeitszeit/Streckung
Die Studienordnung sieht mind. 9 Wochen (BSc) bzw. 12 Wochen (MSc) Praktikum in Vollzeit vor. Vollzeit meint dabei die wöchentliche Regelarbeitszeit, die auch für Festangestellte der jeweiligen Praktikumsstelle gilt (z.B. 40h; 38,5h)
Das Praktikum kann auch auf mehrere Wochen gestreckt werden, allerdings dürfen die wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden ein Viertel der üblichen Regelarbeitszeit nicht unterschreiten (bei 40h-Woche also mind. 10h).
Praktikum teilen
Das Praktikum kann auch geteilt werden, wobei jeder Teil mindestens 4 Wochen Vollzeit entsprechen muss.
Betreuung im Praktikum
Es muss sichergestellt sein, dass die Hauptbetreuung im Praktikum durch eine Hochschulabsolventin bzw. einen Hochschulabsolventen erfolgt, die bzw. der bereits längere Zeit die für das Berufsfeld einschlägigen psychologischen Tätigkeiten erfolgreich ausübt und für diese Tätigkeiten zusätzlich ausgebildet wurde.
Trifft dies nicht eindeutig zu, wenden Sie sich bitte VOR einer Vereinbarung mit der Praktikumsstelle an Frau Windisch.
ESIW- und KPÜ-Tutoren
TutorInnen, die die Erstsemestereinführungswoche mit begleiten oder sich als TutorInnen der Kommunikationspsychologischen Übungen (KPÜ) oder von ProKonflikt haben ausbilden lassen, können sich für ihre Tätigkeit 4 Wochen Praktikum anrechnen lassen.
Hierfür bestätigen die Verantwortlichen der Einführungswoche(n) bzw. die verantwortlichen Dozenten der KPÜ-/ProKonflikt-Seminare per Unterschrift auf der "Praktikumsseminarbescheinigung", in welchen Zeitraum das Tutorium abgeleistet wurde.
Versicherungsschutz im Praktikum
Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein (Pflicht-)Praktikum absolvieren, gliedern sich während dieser Praxiszeit normalerweise in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII. Zuständig ist dann der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§ 133 Abs. 1 SGB VII). Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Entgelt für die Tätigkeit gezahlt wird, oder nicht.