Legal basis
Here you will find information on the legal aspects of doctorates.
Decisions
Regulations and Guidelines
Doctoral degree regulations of the Institute of Psychology
Academic regulations for Doctoral Programs (as of December 2005)
Implementation guidelines ( as of 2004) (Please note the changes and additions under "Decisions of the Examination Board for Doctorates in Psychology")
Resolutions of the Psychology Doctoral Examination Board
Resolution issued on 19.05.2021
Zu § 8 Abs. 2 [hier wird der Beschluss vom 08.04.2013 ergänzt]:
- Der Ausschuss beschließt folgende Änderung der Durchführungsrichtlinien:
Die Beiträge müssen entweder publiziert oder zur Publikation angenommen sein oder sie müssen mindestens einmal im Begutachtungsprozess einer Fachzeitschrift gewesen sein (Nachweis über z.B. Screenshot der Journal Webseite aus dem "in review" ersichtlich ist oder einer Email des:der Editor:in z.B. mit den Gutachten). Die Anzahl publizierter oder angenommener Arbeiten muss die Anzahl der noch nicht angenommenen Arbeiten überschreiten. Publizierte Arbeiten dürfen nicht älter als fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation, sein. Bei der Mehrzahl der als Bestandteil der Dissertation eingereichten Arbeiten muss der:die Doktorand:in Erstautor:in sein.
Zu § 10 Abs. 2
- Der Ausschuss beschließt folgende Änderung der Durchführungsrichtlinien:
Es wird empfohlen, dass eine/r der Dissertationsgutachter:innen vorher nicht mit dem/r Promovierenden wissenschaftlich zusammengearbeitet hat (erkennbar z.B. durch gemeinsame Publikationen); idealerweise ist ein Kommissionsmitglied nicht Mitglied der PB.
Beschluss vom 10.06.2016
- Reduktion der Staatsbibliothekspflichtexemplare von 80 auf 70 Exemplare
Der Ausschuss beschließt einstimmig, dass die von der Staatsbibliothek vorgeschlagene Änderung der Pflichtexemplare für die Staatsbibliothek von 80 auf 70 Exemplare reduziert wird.
Beschluss vom 10.06.2015
- Der Ausschluss beschließt, dass ab sofort bei allen Anträgen (sowohl auf Dr. phil. als auch auf Dr. rer. nat.) eine einseitige Erklärung abgegeben werden muss, in der der oder die Promovierende erläutert, weswegen das geplante Dissertationsvorhaben dem angestrebten Doktorgrad entspricht.
Beschluss vom 29.08.2014
-
Der Prüfungsausschuss für Promotionen am Institut für Psychologie hat in seiner Sitzung vom 29.8.14 folgende Erweiterung der Richtlinien für alle am Institut für Psychologie anhängigen Promotionsverfahren verabschiedet:Die Richtlinie zur Sicherstellung der Einhaltung von Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit, zur Vermeidung von Plagiaten und zu den Anforderungen an Begutachtungsprozesse im Promotionsverfahren an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 7.7.2010 wird für die am Institut für Psychologie anhängigen Verfahren mit folgenden Einschränkungen übernommen:
- Grundsätzlich gelten die Richtlinien der DGPs sowie der APA. Sollten diese im Widerspruch zu der oben genannten Richtlinie stehen, gilt im Zweifelsfall der von den psychologischen Fachverbänden empfohlene Stil (bspw. bei Zitation)- Grundregeln 11 und 12 werden als Empfehlungen verstanden. Sie stellen keine Verpflichtung für die Gutachterinnen und Gutachter dar.
Beschluss vom 18.12.2013
- Ein durchschnittliches Exposé umfasst max. 4.500 Wörter und wird eingereicht, bevor die eigentlichen Forschungsarbeiten begonnen haben – in der Regel im ersten Jahr der Promotion. Das Exposé ist im APA-Format zu schreiben und gliedert sich in die Abschnitte:
- Name, Arbeitstitel, Datum
- Zusammenfassung
- Stand der aktuellen internationalen Forschung
- Eigene Forschungshypothesen
- Methodik (z.B. bei empirischen Arbeiten: a. Stichprobe, b. Instrumentarium, c. Versuchsplan, d. Datenanalyse, e. Eigene Vorarbeiten, f. Messinstrumente)
- Zeitplan und einzelne Schritte
- Literaturverzeichnis
Dies bedeutet, dass die publizierten Arbeiten zum Zeitpunkt der Dissertationsabgabe anstelle von vorher drei Jahren ab sofort nicht mehr älter als fünf Jahre sein dürfen.
Beschluss vom 02.07.2013
- Ein Antrag auf Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Disputationen gemäß §12, Art. 4 PromO kann erst nach Rücksprache mit dem jeweiligen Promotionsprüfungsausschuss mit Begründung an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Promotionen gestellt werden, da der Einschluss der Hochschulöffentlichkeit bei einer Disputation am Fachbereich Psychologieausdrücklich erwünscht ist.
Beschlüsse vom 08.04.2013
- Der Ausschuss beschließt einstimmig folgende Änderung der Durchführungsrichtlinien:
Zu § 10 Abs. 2 [hier wird folgender Passus gestrichen]:
Beim Anstreben des Dr. phil. muss einer der beiden Dissertationsgutachter den Dr. phil. besitzen. Weiterhin muss einer der beiden Disputationsgutachter den Dr. phil. besitzen.
Dies bedeutet, dass nur bei Verfahren zur Erlangung des Dr. rer. nat. die Notwendigkeit besteht, in jedem der beiden Pärchen (Dissertations- und DisputationsgutachterInnen) eine Person mit dem angestrebten Titel anzuführen. Für die Erlangung des Dr. phil. ist es nicht nötig, dass jeweils einer der beiden Dissertations- und DisputationsgutachterInnen den Dr. phil. innehaben.
- Der Ausschuss beschließt, dass bei der kumulativen Promotion Zeitschriftenartikel, die eine sogenannte Shared Authorship („Sternchen-Lösung“) vorweisen, nicht als Artikel in ErstautorInnenschaft zu werten sind.
- Der Ausschuss beschließt einstimmig folgende Änderung der Durchführungsrichtlinien:
Zu § 8 Abs. 2 [hier wird folgender Absatz geändert]:
(1) Als kumulative Dissertationsleistung können nur originale peer-reviewed Beiträge in deutsch- oder englischsprachigen Fachzeitschriften gelten. Die Beiträge müssen entweder publiziert, zur Publikation angenommen oder eingereicht sein. Die Anzahl publizierter oder angenommener Arbeiten muss die Anzahl eingereichter Arbeiten überschreiten. Publizierte Arbeiten dürfen nicht älter als fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation, sein. Bei der Mehrzahl der eingereichten Arbeiten muss der Doktorand/die Doktorandin Erstautor(in) sein.
Beschlüsse vom 19.12.2012
- Studierende, die den Dr. rer. nat. anstreben sollen im eingereichten Exposé darlegen, warum die geplante Arbeit einer Dr. rer. nat.-Promotion entspricht.
- Die beiden DissertationsgutachterInnen sollen ab sofort das Exposé unterschreiben. Dennoch sollen weiterhin alle Mitglieder des Vorschlagsausschusses auf dem Formblatt „Vorschlag zur Zusammensetzung Ihres Promotionsprüfungsausschuss gemäß § 10 (2) Promotionsordnung“ unterschreiben und damit ihre Bereitschaft verdeutlichen, in dem beantragten Verfahren in der jeweiligen Funktion zu fungieren
Beschluss vom 07.11.2012
- Auf dem Formular für den Vorschlag auf Zusammensetzung des Ausschusses sollen die Ausschussmitglieder unterschreiben, dass sie die jeweilige Funktion in dem Ausschuss übernehmen wollen.
Beschluss vom 22.12.2011
- Bei Dissertationsanmeldungen müssen unbeglaubigte Ausweiskopien mit eingereicht werden.
Erweiterung des Beschlusses (vom 24. August 2011)
- Pensionierte Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Psychologie dürfen innerhalb von drei Jahren nach Ausscheiden Dissertationen annehmen (= Zulassung zu einem Promotionsverfahren). Die Doktorandinnen und Doktoranden müssen nach Zulassung innerhalb von vier Jahren mit der Dissertation fertig sein.
- Vertr. Professorinnen und –professoren des Fachbereichs Psychologie dürfen noch ein Semester nach Ausscheiden Dissertationen annehmen. Auch hier müssen die Doktorandinnen und Doktoranden nach Zulassung innerhalb von vier Jahren mit der Dissertation fertig sein.“
- Diese für DissertationsgutachterInnen beschlossene Entscheidung vom 14.04.2011 gilt ab sofort auch für Disputationsgutachter/innen.
Erweiterung des Beschlusses (vom 31.10.2011)
- Für ehemalige habilitierte und professorale Erstmitglieder des Fachbereichs Psychologie, die den Ruf an eine andere Hochschule angenommen oder aus anderen Gründen nicht mehr am Fachbereich Psychologie der Universität Hamburg tätig sind, gelten dieselben Bestimmungen wie für pensionierte Erstmitglieder